Abschnitt 38 - Zu § 24 Abs. 2 und 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Prüfungen durch entsprechend unterwiesene Personen erfolgen.
Bei der Funktionsprüfung von Videoanlagen ist die Aufzeichnungsqualität anhand von Probeaufnahmen zu prüfen.
Im Zusammenhang mit der Funktionsprüfung von Fotokameras - auch Einzelbildkameras genannt - ist entsprechend der Haltbarkeit des Filmmaterials ein Filmwechsel vorzunehmen. Sofern für den Film kein Haltbarkeitsdatum feststellbar ist, soll er jährlich gewechselt werden. Ferner sind bei jedem Filmwechsel Probeaufnahmen zu machen und die Aufnahmebedingungen zu kontrollieren.