Abschnitt 36 - Zu § 23:
Wartungsarbeiten können z.B. von einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteuren der Hersteller oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildeten, betriebszugehörigen Personen ausgeführt werden.
Wartungsarbeiten können z.B. von einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteuren der Hersteller oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildeten, betriebszugehörigen Personen ausgeführt werden.