Abschnitt 35 - Zu § 21 Abs. 6:
Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben.
Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.