Abschnitt 33 - Zu § 21 Abs. 1:
Hinsichtlich des Einblicks auf Bargeldbestände ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn
die Ver- und Entsorgung von Geldbehältnissen außerhalb der Öffnungszeiten der Betriebsstätten erfolgt,
ein Sichtschutz vorhanden ist
oder
nicht einsehbare Transportbehältnisse verwendet werden.