§ 4 - Telefon
Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muß mit einem amtsberechtigten Telefon ausgerüstet sein, an dem die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.
Jede Spielhalle, jedes Spielcasino und jeder Automatensaal von Spielbanken muß mit einem amtsberechtigten Telefon ausgerüstet sein, an dem die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.