§ 3 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.