DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1.Spielhallen Betriebsstätten, in denen mehr als zwei Geldspielgeräte aufgestellt sind und die einer Spielhallenerlaubnis oder mehrerer nach der Gewerbeordnung bedürfen.
2.Spielcasinos Betriebsstätten, in denen sogenannte andere Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden und die einer entsprechenden Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedürfen.
3.Spielbanken Betriebsstätten, in denen gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedürfen.
4.Automatensäle von Spielbanken von Spielbanken unterhaltene Betriebsstätten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt sind.