DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 25 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB Vll) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.