DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 24 - Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Überfallmeldeanlagen sowie Meldeeinrichtungen in Tresoreinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat die Ergebnisse der Prüfungen zu dokumentieren.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Überfallmeldeanlagen mindestens einmal vierteljährlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß optische Raumüberwachungsanlagen mindestens einmal monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.