§ 23 - Wartung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Überfallmeldeanlagen sowie gegebenenfalls Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, gewartet werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Überfallmeldeanlagen sowie gegebenenfalls Meldeeinrichtungen in Tresoranlagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, gewartet werden.