DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 18 - Alarmauslösung und -weiterleitung

(1) Die Versicherten haben Überfallmeldeanlagen bei Überfällen unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen zu erwarten sind.

(2) Richtet sich der Alarm von Überfallmeldeanlagen an betriebsfremde, zur Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder Institutionen, so hat der Unternehmer mit diesen zu vereinbaren, welche hilfebringenden Stellen im Alarmfall unverzüglich zu benachrichtigen sind. Er hat über diese Vereinbarungen schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Überfallmeldeanlagen mit örtlicher Alarmierung mehrere Personen oder Institutionen zur Alarmweiterleitung benannt sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens einmal jährlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die getroffenen Vereinbarungen noch bestehen.