DGUV Vorschrift 20 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken

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§ 11 - Geldschränke, Tresoranlagen

(1) Geldschränke oder Tresoranlagen müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, daß ein Einblick für Unbefugte verwehrt ist. Sie müssen über Zeit- oder Doppelverschluß verfügen. Bei Doppelverschluß muß das Vier-Augenprinzip gewahrt werden können.

(2) Türen von Geldschränken oder Tresoranlagen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.

(3) In Tresoranlagen, die von ihrem Eingang aus nicht zu überblicken sind, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen.