§ 9 - Geldwechselautomaten
(1) Geldwechselautomaten müssen so beschaffen sein, daß sie gegen widerrechtliche Geldentnahme nachhaltig geschützt sind.
(2) Geldwechselautomaten müssen an übersichtlicher Stelle so angebracht oder eingebaut sein, daß Unbefugten eine Wegnahme verwehrt ist.