DGUV Vorschrift 19 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen

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Abschnitt 8 - Zu § 4 Abs. 1:

Zirkusanlagen umfassen sowohl den Raum für Vorführungen und Zuschauer (z.B. Zirkuszelt) als auch die zum Betrieb gehörenden Einrichtungen, wie Stallungen und Käfige für Tiere, Werkstattwagen, Stromerzeugungs- und -verteilungsanlagen.

Diese Forderung schließt ein, daß z.B. Lastösen an Bauteilen so angebracht sein müssen, daß diese in ihrer jeweils erforderlichen Lage gehalten werden können.

Bei Geschäften mit größeren Abmessungen muß ein rechnerischer Nachweis vorhanden sein, wenn die Montageanleitungen die Standsicherheit jeder Bauphase nicht ausreichend erkennen lassen.