Abschnitt 7 - Zu § 3 Abs. 2 und 3:
Unter den Geltungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) fallen z.B. Schießgeschäfte nicht.
Zu § 3 Abs. 3:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 und 10 Abs. 1.