Abschnitt 33 - Zu § 16 Abs. 3:
Bei Rundfahrgeschäften ist die Umfangsgeschwindigkeit zugrunde zu legen.
Am Fahrschalter ist die Stufe zu kennzeichnen, bei der die Geschwindigkeit von 3 m/s erreicht bzw. noch nicht überschritten ist.
Bei Rundfahrgeschäften ist die Umfangsgeschwindigkeit zugrunde zu legen.
Am Fahrschalter ist die Stufe zu kennzeichnen, bei der die Geschwindigkeit von 3 m/s erreicht bzw. noch nicht überschritten ist.