Abschnitt 31 - Zu § 15 Abs. 2:
Hinsichtlich Rüst- und Instandhaltungsarbeiten siehe § 41 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), hinsichtlich Erprobung von Einrichtungen siehe § 42 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Diese Forderung gilt auch für Arbeiten im Winterquartier.