DGUV Vorschrift 19 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen

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Abschnitt 30 - Zu § 15 Abs. 1:

Unter Instandhaltungsarbeiten ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie Feststellung und Beurteilung des Istzustandes zu verstehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Schweißarbeiten an Bauteilen, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, dürfen nur vom Hersteller oder von Fachwerkstätten ausgeführt werden, die über die erforderlichen Schweißnachweise verfügen.

Die Sicherung gegen unbefugtes Einschalten muß durch abschließbare Hauptschalter gewährleistet sein.

Siehe auch § 3 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).