Abschnitt 24 - Zu § 13 Abs. 6:
Der Schutz der Versicherten gegen umfallende Bauteile ist erfüllt, wenn geeignete Hilfsmittel, z.B. Kranwagen, Montageblöcke, Sicherungs- und Hilfsseile, verwendet werden und die Fußenden der Bauteile durch Einrichtungen festgelegt, nicht aber durch Personen festgehalten oder belastet werden.