DGUV Vorschrift 19 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen

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Abschnitt 22 - Zu § 13 Abs. 1:

Geeignet sind Personen, die zuverlässig und fachkundig sind.

Als fachkundig kann nur angesehen werden, wer die für die Arbeiten anzuwendenden Verfahren und Sicherheitsmaßnahmen beherrscht. Die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und dergleichen sowie deren praktische Anwendung ist erforderlich.

Bei der Leitung der Arbeiten ist darauf zu achten, daß die für den sicheren Arbeitsablauf erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden.