DGUV Vorschrift 19 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schausteller- und Zirkusunternehmen

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Abschnitt 9 - Zu § 4 Abs. 2:

Als sichere Arbeitsplätze sind anzusehen:

  1. 1.

    feste Standplätze, Arbeitsbühnen mit mindestens einstäbigem Geländer, Anlegeleitern mit Abgleitsicherung,

  2. 2.

    feste Standplätze und Laufstege in Verbindung mit Sicherheitsgurten und Anschlagmöglichkeiten oder Leitleinen,

  3. 3.

    hochziehbare Personenaufnahmemittel.

Hierzu zählen auch Förderkörbe an Krananlagen, mit denen gelegentlich Personen befördert werden. Dabei sind die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) zu beachten.

Geräte und Einrichtungen sind z.B. Winden, Krane, Spezialfahrzeuge, hochfahrbare Arbeitsbühnen, Fertiggerüste.