Abschnitt 9 - Zu § 4 Abs. 2:
Als sichere Arbeitsplätze sind anzusehen:
- 1.
feste Standplätze, Arbeitsbühnen mit mindestens einstäbigem Geländer, Anlegeleitern mit Abgleitsicherung,
- 2.
feste Standplätze und Laufstege in Verbindung mit Sicherheitsgurten und Anschlagmöglichkeiten oder Leitleinen,
- 3.
hochziehbare Personenaufnahmemittel.
Hierzu zählen auch Förderkörbe an Krananlagen, mit denen gelegentlich Personen befördert werden. Dabei sind die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) zu beachten.
Geräte und Einrichtungen sind z.B. Winden, Krane, Spezialfahrzeuge, hochfahrbare Arbeitsbühnen, Fertiggerüste.