Abschnitt 8 - Zu § 5 Abs. 2:
Ein Abrutschen ist z. B. verhindert, wenn unter Berücksichtigung der Neigung und der Witterungslage Arbeitsplätze standsicher mit Trittleisten oder mit horizontalen Flächen versehen sind.
Ein Abrutschen ist z. B. verhindert, wenn unter Berücksichtigung der Neigung und der Witterungslage Arbeitsplätze standsicher mit Trittleisten oder mit horizontalen Flächen versehen sind.