DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7 - Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Laufräder feststellbar oder durch Abstützen entlastbar sind. Hinsichtlich der Standsicherheit und Tragfähigkeit siehe § 3.

Fahrbare Arbeitsplätze befinden sich z. B. auf Arbeitsbühnen von Flurförderzeugen mit Hubeinrichtungen nach der UVV "Flurförderzeuge" (VBG 36),

  • fahrbaren Hebebühnen nach der UVV "Hebebühnen" (VBG 14),

  • fahrbaren Standgerüsten nach DIN 4420-3 "Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen",

  • fahrbaren Arbeitsbühnen nach DIN 4422-1 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992"

  • fahrbaren Hängegerüsten nach den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).