Abschnitt 7 - Zu § 5 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Laufräder feststellbar oder durch Abstützen entlastbar sind. Hinsichtlich der Standsicherheit und Tragfähigkeit siehe § 3.
Fahrbare Arbeitsplätze befinden sich z. B. auf Arbeitsbühnen von Flurförderzeugen mit Hubeinrichtungen nach der UVV "Flurförderzeuge" (VBG 36),
fahrbaren Hebebühnen nach der UVV "Hebebühnen" (VBG 14),
fahrbaren Standgerüsten nach DIN 4420-3 "Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen",
fahrbaren Arbeitsbühnen nach DIN 4422-1 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992"
fahrbaren Hängegerüsten nach den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).