DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 67 - Zu § 30 Abs. 1 Nr. 1:

Durch das austretende Löschmittel, z. B. CO2, kann eine Gefährdung durch Atemluftverdrängung entstehen.

Die Forderung Schutzmaßnahmen ist z. B. erfüllt, wenn

  • bei Aufenthalt von Personen in beflutbaren Räumen die Auslöseeinrichtung und der Feuerlöschdruckbehälterraum verschlossen gehalten und gekennzeichnet sind

    und

  • bei Arbeiten an der Feuerlöschanlage oder im Feuerlöschdruckbehälterraum die Anlage blockiert und abgeschlossen ist.

Die Kennzeichnung kann z. B. durch das Verbotszeichen P 06 "Zutritt für Unbefugte verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) erfolgen.

Beflutbare Räume sind alle Räume,

  • die an die personengefährdende Feuerlöschanlage angeschlossen sind

    und

  • in die durch das Auslösen der Feuerlöschanlage Löschgas einströmen kann.