Abschnitt 67 - Zu § 30 Abs. 1 Nr. 1:
Durch das austretende Löschmittel, z. B. CO2, kann eine Gefährdung durch Atemluftverdrängung entstehen.
Die Forderung Schutzmaßnahmen ist z. B. erfüllt, wenn
bei Aufenthalt von Personen in beflutbaren Räumen die Auslöseeinrichtung und der Feuerlöschdruckbehälterraum verschlossen gehalten und gekennzeichnet sind
und
bei Arbeiten an der Feuerlöschanlage oder im Feuerlöschdruckbehälterraum die Anlage blockiert und abgeschlossen ist.
Die Kennzeichnung kann z. B. durch das Verbotszeichen P 06 "Zutritt für Unbefugte verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) erfolgen.
Beflutbare Räume sind alle Räume,
die an die personengefährdende Feuerlöschanlage angeschlossen sind
und
in die durch das Auslösen der Feuerlöschanlage Löschgas einströmen kann.