DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 65 - Zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:

Das Festlegen von Schutzmaßnahmen beinhaltet z. B.

  • sachgerechte Entfernung vorhandener und auftretender Gefahrstoffe,

  • Beseitigung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe und Stäube beim thermischen Trennen von Teilen mit beschichteten Oberflächen; siehe auch §§ 4 und 32 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15),

  • Vermeidung von Absturzgefahren.

Für Sprengarbeiten siehe Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe und UVV Sprengarbeiten (VBG 46).

Für das Losreißen festsitzender Lasten siehe § 38 UVV "Krane" (VBG 9).