Abschnitt 65 - Zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Das Festlegen von Schutzmaßnahmen beinhaltet z. B.
sachgerechte Entfernung vorhandener und auftretender Gefahrstoffe,
Beseitigung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe und Stäube beim thermischen Trennen von Teilen mit beschichteten Oberflächen; siehe auch §§ 4 und 32 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15),
Vermeidung von Absturzgefahren.
Für Sprengarbeiten siehe Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe und UVV Sprengarbeiten (VBG 46).
Für das Losreißen festsitzender Lasten siehe § 38 UVV "Krane" (VBG 9).