DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 64 - Zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:

Die Hinzuziehung eines Sachkundigen oder Sachverständigen kann bei Vorhandensein von Gefahrstoffen, z. B. Asbest, erforderlich sein; Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 28 Abs. 1.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiffbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er bei Abwrackarbeiten auftretende Gefahren durch Gefahrstoffe beurteilen kann.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiffbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Abwrackarbeiten im Sinne des § 1 hinsichtlich auftretender Gefahren durch Gefahrstoffe prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachkundige oder Sachverständige können sowohl Betriebsangehörige als auch Betriebsfremde sein.