Abschnitt 59 - Zu § 26 Abs. 4:
Maßnahmen gegen auftretende Gefahren können sein:
Absperren von Gefahrbereichen,
Überwachen von Gefahrbereichen durch Sicherungsposten,
Verwenden von tragfähigen Stützeinrichtungen.
Maßnahmen gegen auftretende Gefahren können sein:
Absperren von Gefahrbereichen,
Überwachen von Gefahrbereichen durch Sicherungsposten,
Verwenden von tragfähigen Stützeinrichtungen.