Abschnitt 57 - Zu § 26 Abs. 1 Nr. 3:
Bei der Prüfung der Eignung sind z. B. Tragfähigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Freiraum oder Breite zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Eignung sind z. B. Tragfähigkeit, Oberflächenbeschaffenheit, Freiraum oder Breite zu berücksichtigen.