Abschnitt 55 - Zu § 26 Abs. 1 Nr. 1:
Bei der Auswahl der Anschlagmittel und Transporteinrichtungen sind z. B. Gewicht, Schwerpunkt, Transportlage der Teile, Windeinflüsse zu berücksichtigen.
Transportmittel sind z. B. Krane, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Anhänger, schwimmende Anlagen.