Abschnitt 50 - Zu § 24:
Ver- und Entsorgungseinrichtungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 7.
Gefährdungen entstehen insbesondere durch
Einengungen von Verkehrswegen und Arbeitsplatzbereichen,
Stolperstellen,
Schäden an Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen können sein:
Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen oder Schläuchen außenbords, an Wänden, unter Abdeckungen,
Aufstellen von Verteilern oder Entsorgungseinrichtungen auf Plattformen außenbords, in Nischen, an Wänden.