DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 47 - Zu § 21 Abs. 3:

Mit Gefährdungen ist bei fahrbaren Standgerüsten nach DIN 4420-3 "Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen" nicht zu rechnen, wenn

  • das Verhältnis der Höhe zur kleinsten Breite nicht größer als 2:1 ist

    und

  • keine Hindernisse, Bodenunebenheiten oder Gefälle im Fahrbereich vorhanden sind.