Abschnitt 45 - Zu § 18 Abs. 2:
Absturzgefahr kann z. B. bestehen
auf Zwischendecks in Laderäumen,
auf Decks und Laufgänge mit Mannlöchern,
in Tanks mit Erleichterungslöchern in horizontalen Verbänden,
in Stores mit Luken.
Absturzgefahr kann z. B. bestehen
auf Zwischendecks in Laderäumen,
auf Decks und Laufgänge mit Mannlöchern,
in Tanks mit Erleichterungslöchern in horizontalen Verbänden,
in Stores mit Luken.