DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 43 - Zu § 17:

Die Stabilität kann z. B. beeinträchtigt werden durch

  • Erhöhung von Gerüstaufbauten,

  • einseitige Be- oder Entlastungen.

Die Standsicherheit kann z. B. beeinträchtigt werden durch

  • benachbarte Transportbewegungen,

  • Aufbringen vorher nicht berücksichtigter Lasten,

  • Natureinflüsse, z. B. Regen, Wind, Schnee,

  • Erschütterungen, z. B. durch Rammen, Eisenbahn- oder Kraftverkehr,

  • Demontagen,

  • Bodenaushub in unmittelbarer Nähe.

Die Tragfähigkeit kann z. B. beeinträchtigt werden durch

  • Verrotten oder Verrosten tragender Teile,

  • Aufbringen ursprünglich nicht vorgesehen und nicht hinreichend bekannter Lasten,

  • dynamische Belastungen,

  • Änderungen des Verwendungszweckes.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z. B.

  • Berücksichtigung in vorhandenen Stabilitätsrechnungen,

  • Abstützungen zur Erhaltung der Standsicherheit,

  • Absperrung gefährdeter Bereiche,

  • Reduzierung von vorhandenen Belastungen.

Zur Gewährleistung der Standsicherheit und Tragfahigkeit können Überprüfungen nach Bedarf, z. B. nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach Sturm, Regen oder Frost oder vor wiederholtem Einsatz, erforderlich sein.