Abschnitt 43 - Zu § 17:
Die Stabilität kann z. B. beeinträchtigt werden durch
Erhöhung von Gerüstaufbauten,
einseitige Be- oder Entlastungen.
Die Standsicherheit kann z. B. beeinträchtigt werden durch
benachbarte Transportbewegungen,
Aufbringen vorher nicht berücksichtigter Lasten,
Natureinflüsse, z. B. Regen, Wind, Schnee,
Erschütterungen, z. B. durch Rammen, Eisenbahn- oder Kraftverkehr,
Demontagen,
Bodenaushub in unmittelbarer Nähe.
Die Tragfähigkeit kann z. B. beeinträchtigt werden durch
Verrotten oder Verrosten tragender Teile,
Aufbringen ursprünglich nicht vorgesehen und nicht hinreichend bekannter Lasten,
dynamische Belastungen,
Änderungen des Verwendungszweckes.
Geeignete Schutzmaßnahmen sind z. B.
Berücksichtigung in vorhandenen Stabilitätsrechnungen,
Abstützungen zur Erhaltung der Standsicherheit,
Absperrung gefährdeter Bereiche,
Reduzierung von vorhandenen Belastungen.
Zur Gewährleistung der Standsicherheit und Tragfahigkeit können Überprüfungen nach Bedarf, z. B. nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach Sturm, Regen oder Frost oder vor wiederholtem Einsatz, erforderlich sein.