Abschnitt 40 - Zu § 16 Abs. 2 Nr. 1:
Erforderliche Sicherungseinrichtungen sind z. B. Absperreinrichtungen nach § 9, Signaleinrichtungen nach § 12, Rettungsmittel nach § 13 und Feuerlöscheinrichtungen nach den "Regeln die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201).