Abschnitt 31 - Zu § 15 Abs. 1:
Hinsichtlich weiterer erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Hinsichtlich weiterer erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).