Abschnitt 29 - Zu § 14 Abs. 2:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu beaufsichtigen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.