DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 28 - Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß die Versicherten vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

Hinsichtlich des Anschlagens von Lasten bedeutet dies, daß insbesondere folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln sind:

  • Abschätzen des Gewichtes der Last,

  • Abschätzen der Schwerpunktlage von Lasten,

  • Kenntnisse über zur Verfügung stehende Anschlagmittel,

  • Tragfähigkeit von Anschlagmitteln in Abhängigkeit von Zahl der Stränge, Anschlagart und Neigungswinkel,

  • Auswahl geeigneter Anschlagmittel,

  • Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen,

  • Verhaben beim Anschlagen, Anheben und Transport,

  • Zeichengebung,

  • Vermeiden von Schäden an Anschlagmitteln, Kantenschutz,

  • Verhalten bei Absetzen und Lösen der Anschlagmittel,

  • Ablegereife von Anschlagmitteln, Prüfung,

  • Aufbewahrung von Anschlagmitteln.

Hinsichtlich der Unterweisung des Sicherungspostens siehe § 16.

Hinsichtlich weiterer Beschäftigungsbeschränkungen siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie beim Umgang mit Gefahrstoffen § 15b Gefahrstoffverordnung.