Abschnitt 16 - Zu § 8 Abs. 3:
Die Verlegung von Lüftungsleitungen, Kabeln und Schläuchen kann deshalb größere oder zusätzliche Öffnungen erfordern.
Die Verlegung von Lüftungsleitungen, Kabeln und Schläuchen kann deshalb größere oder zusätzliche Öffnungen erfordern.