Abschnitt 11 - Zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Treppen, Leitern, Laufstege, Fallreeps oder einsatzbereite Boote vorhanden sind.
Als Verkehrswege gelten auch hochziehbare Personenaufnahmemittel; siehe auch "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).
Für das Betreten von Wasserfahrzeugen, die zum Be- und Entladen außerhalb der Werft liegen, siehe § 3 UVV "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (VBG 75).