DGUV Vorschrift 45 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schiffbau

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Abschnitt 9 - Zu § 5 Abs. 3:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • als Arbeitsplätze auf dem Wasser schwimmende Geräte, Arbeitsboote, Arbeitsprähme, Arbeitspontons oder Schuten verwendet werden

    und

  • ein unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken durch Festlegen mittels Anker, Leinen, Magneten, Abstandshalter oder ähnliche Einrichtungen verhindert ist.