Abschnitt 9 - Zu § 5 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
als Arbeitsplätze auf dem Wasser schwimmende Geräte, Arbeitsboote, Arbeitsprähme, Arbeitspontons oder Schuten verwendet werden
und
ein unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken durch Festlegen mittels Anker, Leinen, Magneten, Abstandshalter oder ähnliche Einrichtungen verhindert ist.