DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 8 - Zugangsöffnungen zu Hohlräumen

(1) Zugangsöffnungen zu Hohlräumen, bei Unterteilung des Raumes auch Öffnungen in den Zwischenwänden, müssen mindestens 0,20 m2 groß sein, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 0,40 m unterschreiten darf.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf Marinefahrzeugen Zugangsöffnungen von 0,35 m als kleinste Abmessung zulässig, wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten Öffnungsbreiten von 0,40 m nicht möglich sind.

(3) Die freien Querschnitte der Zugangsöffnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch Lüftungsleitungen, Kabel und Schläuche nicht wesentlich eingeschränkt sein.