DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 6 - Verkehrswege

(1) Arbeitsplätze müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein und jederzeit verlassen werden können.

(2) Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen mit Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,50 m versehen sein, wenn sie steiler als 11° sind. Laufstege dürfen nicht steiler als 30° sein.