DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 30 - Schutz gegen Auslösen von Feuerlöschanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Arbeiten an betriebsbereiten Feuerlöschanlagen oder in beflutbaren Räumen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen in Abhängigkeit von Art und Umfang der Anlage, bei denen durch die Auslösung der Anlage Gefährdungen entstehen können,

1.Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Auslösen festgelegt und durchgeführt werden,
2.die Versicherten darüber und über die Bedeutung der Warnsignale unterwiesen werden und
3.die Einhaltung der Maßnahmen überwacht wird.

(2) Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen mit der Schiffsführung abzustimmen.