§ 2 - Allgemeines
Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und schiffbauliche Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 müssen zur Durchführung der Arbeiten nach Abschnitt III entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II vorhanden, beschaffen, aufgestellt oder ausgerüstet sein.