DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 28 - Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für Gefahrstoffe, Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Aufnahme der Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen, die Gefahrstoffe enthalten oder enthalten haben,

  1. 1.

    die Inhaltstoffe ermittelt und die Atmosphäre der Tanks und Räume auf Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahren hin von einem Sachverständigen untersucht werden

    und

  2. 2.

    das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 1 im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlage ausgehängt wird.

(2) Der Unternehmer hat die Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage

  1. 1.

    der ermittelten Inhaltstoffe,

  2. 2.

    der festgelegten Gefahr- und Arbeitsbereiche

    und

  3. 3.

    der erforderlichen Arbeitsverfahren

festzulegen.

(3) Der Unternehmer hat auf der Grundlage von Absatz 2 eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache für das Verhalten der Versicherten aufzustellen und die Betriebsanweisung im Bereich der Landgänge der Wasserfahrzeuge oder schwimmenden Anlagen auszuhängen.

(4) Der Unternehmer hat

  1. 1.

    die Versicherten anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen

    und

  2. 2.

    die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen.

(5) Die Versicherten dürfen

  1. 1.

    Veränderungen an Schutzmaßnahmen nur mit schriftlicher Anweisung des Unternehmers vornehmen

    und

  2. 2.

    nur die zugewiesenen Arbeitsbereiche betreten und nur die angewiesenen Arbeiten mit den vorgesehenen Arbeitsverfahren ausführen.