§ 23 - Arbeiten während des Umschlagens von Gütern
Der Unternehmer darf Arbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht im Bereich von Umschlagarbeiten ausführen lassen.
Der Unternehmer darf Arbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht im Bereich von Umschlagarbeiten ausführen lassen.