DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 22 - Abwerfen von Gegenständen, Abspringen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gegenstände nicht abgeworfen werden.

(2) Kann auf ein Abwerfen nicht verzichtet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß geschlossene Rutschen verwendet oder Gefahrbereiche mit Einrichtungen nach § 9 oder durch einen Sicherungsposten nach § 16 gesichert werden.

(3) Die Versicherten dürfen Gegenstände nur durch geschlossene Rutschen oder in gesicherte Abwurfbereiche abwerfen.

(4) Versicherte dürfen auf Gerüstbeläge weder springen noch Gegenstände abwerfen.