DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 21 - Geneigte, fahrbare, übereinanderliegende und schwimmende Arbeitsplätze

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsplätze auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur benutzt werden, wenn Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 getroffen worden sind.

(2) Können aus betriebstechnischen Gründen übereinanderliegende Arbeitsplätze, bei denen mit Gefahren durch herabfallende Gegenstände zu rechnen ist, nicht vermieden werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Einrichtungen nach § 9 verwendet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich Versicherte auf fahrbaren Stand- und Fahrgerüsten während des Verfahrens nicht aufhalten. Abweichungen sind zulässig, wenn die Versicherten beim Verfahren nicht gefährdet sind.

(4) Die Versicherten müssen fahrbare Arbeitsplätze nach jedem Verfahren gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen mit den Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 sichern.

(5) Die Versicherten müssen schwimmende Arbeitsplätze nach jedem Verfahren gegen unbeabsichtigtes Abtreiben, Herantreiben, gefährliches Schaukeln und Abdrücken mit den Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 sichern.