§ 19 - Schutzmaßnahmen bei zu kleinen Zugangsöffnungen zu Hohlräumen
Für Umbau- oder Instandsetzungsarbeiten auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen dürfen die Mindestabmessungen für Zugangsöffnungen zu Hohlräumen nach § 8 Abs. 1 nur untererschritten werden, wenn aufgrund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnungen nicht erweitert oder zusätzliche ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und der Unternehmer zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen hat, daß
- 1.
Arbeiten in diesen Räumen nur von beauftragten Personen mit geeigneter Körpergröße durchgeführt werden,
- 2.
Hilfspersonen mit geeigneter Körpergröße zur eventuellen Rettung der in diesen Räumen arbeitenden Personen leicht erreichbar sind
und
- 3.
die in diesen Räumen befindlichen Personen mit einem außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten nach § 16 jederzeit in Kontakt stehen.