DGUV Vorschrift 45 - Schiffbau

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§ 18 - Betreten von unbeleuchteten oder nicht ausreichend beleuchteten Räumen, kurzzeitige Arbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte unbeleuchtete oder nicht ausreichend beleuchtete Räume in Wasserfahrzeugen und schwimminden Anlagen sowie deren Bauteile nicht betreten. Dies gilt nicht für kurzzeitige Arbeiten, bei denen Handleuchten verwendet werden.

(2) Müssen Versicherte Räume nach Absatz 1 für kurzzeitige Arbeiten unter Verwendung von Handleuchten betreten und ist zusätzlich mit Absturzgefahren zu rechnen, hat der Unternehmer deren Überwachung durch Personen-Notsignalanlagen nach § 10 Abs. 3 oder durch Sicherungsposten nach § 16 sicherzustellen.